Ein Jahr Cannabis-Verordnung – ein ernüchterndes Fazit
Ein Jahr Cannabis-Verordnung – ein ernüchterndes Fazit

Ein Jahr Cannabis-Verordnung – ein ernüchterndes Fazit

Ein Beitrag von Oliver Waack-Jürgensen

Seit einem Jahr haben wir die Verordnung zur Versorgung von PatientInnen mit med. Cannabis, durch die die lange verteufelte Droge zu einem Medikament, zu Medizin wurde.

Inzwischen konnten wir die ersten Auswirkungen auf die Gesellschaft beobachten, ebenso die Probleme.

Cannabis, besser die enthaltenen Cannabinoide, haben bei vielen Erkrankungen eine nachgewiesene medizinische Wirksamkeit, die Versorgung aller PatientInnen in Deutschland mit medizinisch wirksamen Cannabis ist dennoch nicht gewährleistet. Dafür gibt es verschiedene Gründe, von denen wir im folgenden einige besonders auffällige beschreiben.

Einer der Gründe für die Verordnung zur Versorgung von Patientinnen mit med. Cannabis war die wachsende Zahl von Gerichten, die anerkennen mussten, dass betroffene Cannabis PatientInnen aus dem rechtfertigenden Notstand (§34 StGB) heraus handeln, wenn sie ihr Medikament zu Selbstversorgung anbauen.

§34 StGB: „Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.“

Diese PatientInnen mit Ausnahmegenehmigung kultivierten per Eigenanbau Cannabis und beriefen sich auf den §34 StGB nachdem sie deswegen angeklagt wurden. Das Gericht folgte dieser Argumentation. Begründet wurde dies mit der Tatsache, dass die kontinuierliche Versorgung von PatientInnen mit med. Cannabis nicht gewährleistet war. Im Folgenden listen wir ein paar der Urteile auf:

AG Berlin Tiergarten v. 28.04.2004 (284) 6 Op Js 2234/02 Ls (26/03) Notstand bejaht bei einem Schwerstkranken (Aids, Hepatitis C, Leberzirrhose), der keine Ersatzpräparate einnehmen konnte (die von der Krankenkasse auch nicht bezahlt worden wären. Trotz 962 g Cannabis mit 23 g THC kam es zu einem Freispruch.
AG Mannheim v. 15.05.2003 – 1 Ls 310 Js 5518/02

Notstand möglich, wenn die Krankenkasse die Kosten nicht übernimmt und die entsprechende Klage auf Kostenübernahme beim Verwaltungsgericht anhängig ist. Der Betroffene hatte nur für die eigene Schmerztherapie angebaut und nichts verkauft bzw. Dealer bereichert oder andere Drogenkonsumenten in ihrem Tun bestärkt. Ein gutes Urteil, von klarem Verstand geprägt, mag man sich denken. Anders dachte aber die nächste Instanz, die das Urteil in der Folge gleich wieder aufhob.

Denn:

OLG Karlsruhe v. 24.06.2004 – 3 S 187/03

Das OLG stellt die Geeignetheit der Notstandshandlung in Frage, die Wirksamkeit von Cannabis auf Ataxien sei nicht deutlich genug erklärt bzw nachgewiesen worden. Es sei dem Gericht deshalb nicht erkennbar gewesen, ob und in wie weit Cannabis dem Patienten überhaupt bei dessen Bewegungsstörungen helfen könne

Offenbar spielte es für das Gericht keine Rolle, dass der Beklagte es aber selbst als sehr hilfreich empfand.

Betroffene, die sich nicht auf dem Schwarzmarkt erheblichen Risiken aussetzen wollen, oder schlicht zu arm sind um sich ihr Medikament auf eigene Kosten zu beschaffen, sind also per Notstand gezwungen, sich selbst zu versorgen. Diesen für einen Rechtsstaat untragbaren Zustand sollte die Verordnung beseitigen.

InhaberInnen einer Ausnahmegenehmigung zur Eigenversorgung wurden nach Inkrafttreten aufgefordert, ihre Genehmigung zurück zu geben. Begründet wurde dies damit, dass die Versorgung ja jetzt gesichert sei. In anderen Fällen, wo die Erlaubnis nicht zurück gegeben wurde, hatte die BfArM die Erlaubnis entzogen.

Mit der Verordnung geht die Absicht einher, die Verschreibungsfähigkeit von Cannabis in die Hand der AllgemeinmedizinerInnen zu legen. Ist die Therapie erfolgreich, kann der Arzt sie fortsetzen. Die Krankenkassen sollen die Kosten übernehmen, die Anzahl der Diagnosen wird ausgeweitet, was bedeutet das nicht nur schwerste Erkrankungen sondern auch schwere Erkrankungen eine mögliche Indikation für eine Cannabis Verordnung darstellen. Betroffene mit Privatrezept haben deutlich weniger Probleme an ihr med. Cannabis zu kommen, gesetzlich Versicherte sehen sich dagegen häufig mit einer ablehnenden Haltung ihrer Krankenkasse konfrontiert, oft gepaart mit erheblichem Verwaltungsaufwand, der über das in der Verordnung geforderte hinaus geht.

Es wurden, nachdem die Verordnung rechtskräftig wurde, bis heute ca. 40 000 Rezepte ausgestellt, mit steigender Tendenz.

Die Absicht war leider alles, weil praktisch nur eine kleine Anzahl MedizinerInnen Cannabis verschreiben kann. Dies liegt darin begründet, dass nach wie vor ein Betäubungsmittelrezept benötigt wird, wie in der Verschreibungsverordnung beschrieben wird.

„(1) Die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur als Zubereitungen, Cannabis auch in Form von getrockneten Blüten, verschrieben werden. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für Salze und Molekülverbindungen der Betäubungsmittel, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich angewendet werden. Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, gilt die für ein Betäubungsmittel festgesetzte Höchstmenge auch für dessen Salze und Molekülverbindungen.“

AllgemeinmedizinerInnen haben häufig keine Erlaubnis ein BtM Rezept auszustellen, oder scheuen die damit verbundenen aufwendigen Verfahren und Risiken. Ein Risiko ist zum Beispiel die Möglichkeit, noch Jahre später Rückzahlungsforderungen seitens der gesetzlichen Krankenkassen ausgesetzt zu sein und ein Weiteres, dafür noch vom MDK abgemahnt zu werden, was die Zulassung gefährdet.

Die Daten der BtM Rezepte für Cannabis werden von der Cannabis Agentur erfasst, und evaluiert. Dieser Auftrag wurde in der Verordnung verankert, behandelnde ÄrztInnen und Patientinnen müssen der Erhebung durch die Cannabis Agentur zustimmen. Die Bundesopiumstelle bleibt für die Importe beteiligt, bis die inländische Produktion gesichert ist, dann soll die Cannabis Agentur Produktion, Lagerung, Vertrieb und Verkehr kontrollieren.

„Die Aufgaben der Cannabis Agentur richten sich nach den Vorgaben des Einheitsübereinkommens. Für den Anbau von Cannabis in Deutschland vergibt die Cannabisagentur Aufträge. Die Cannabis Agentur muss die Ernte in Besitz nehmen und dafür Sorge tragen, dass ausschließlich Cannabis in pharmazeutischer Qualität an Apotheken zur Versorgung von Patientinnen und Patienten ausgeliefert wird. Die Auftragnehmer dafür werden in einem europaweiten Ausschreibungsverfahren ermittelt. Die Cannabisagentur ist nicht für den Import von Cannabis zuständig und wird deshalb importiertes Cannabis weder aufkaufen noch vertreiben. Die Begleiterhebung wird durchgeführt um zu zeigen, ob und wie Cannabis als Medizin wirkt und angenommen wird. Sie soll zusätzlich Auskunft über Bedarf und Entwicklung geben.“

Da die Cannabis Agentur Klagen gegen das Vergabeverfahren entgegen sieht, ist eine flächendeckende Versorgung durch inländische Produzenten im Jahre 2019, wie von der Agentur angekündigt, sehr unwahrscheinlich. Es bleiben also weiterhin sowohl die Opiumstelle als auch die Cannabis Agentur unter dem Dach der BfArM beteiligt, bis die Versorgung durch die Cannabis Agentur dann irgendwann erreicht wird.

Die Krankenkassen weigern sich massiv, die Kosten für med. Cannabis zu übernehmen, nicht nur in Einzelfällen. Viele Betroffene ziehen mit guten Aussichten vor das zuständige Gericht. Die Verordnung sieht eine Ablehnung der Kostenübernahme nur in sehr begründeten Fällen vor, die Kassen kehren das um. Die ganze Prozedur wird hinausgezögert, behindert und selbst wenn die Kosten übernommen werden, enden für die Betroffenen in zu vielen Fällen die Probleme nicht.

Für Patientinnen bedeutet dies auch weiterhin lange Wartezeiten auf der Suche nach einem Arzt, der Cannabis verschreibt. Selbst mit Rezept hören die Probleme nicht auf, bisher sind nur einzelne Apotheken in der Lage PatientInnen mit Cannabis zu versorgen, und das auch nur sporadisch. Manche Verordnungen werden in sogenannte Tagesdosierungen aufgeteilt, was den Preis in die Höhe treibt und die wertvollen Inhaltsstoffe schneller verfliegen lässt. Auf der Verpackung einer 1,5g Tagesdosis wird folgender Hinweis angebracht: „Kann für Ungewöhnte tödlich sein.“ Dies, awobwohl die UNO mit Hilfe der WHO feststellte, dass weltweit kein Todesfall durch Cannabis nachgewiesen werden konnte. So ein Hinweis offenbart das epische Ausmaß der Unwissenheit über Cannabis, ein Kern des Problems. Hier wird noch sehr viel Zeit und geduldige Aufklärung nötig sein, bis ein Umdenken erreicht werden kann.

Kurz gesagt: Die Ziele und Vorgaben der Verordnung wurden nach einem Jahr nicht erreicht. Eine gleichmäßige Versorgung ist nicht gesichert und wird bis 2019 auch nicht gesichert sein, solange Klagen gegen das Vergabeverfahren der Cannabis Agentur anhängig sind. Importe könnten das durchaus auffangen, leider ist die Rechtslage noch sehr dünn und unsicher, die beteiligten Behörden spielen auf Zeit.

Nur wenige MedizinerInnen sind nach wie vor bereit, eine Verordnung für med. Cannabis auszustellen, und die Krankenkassen weigern sich die Kosten für Cannabis Medikamente zu übernehmen.

Die entstandenen Probleme behindern die vorhandenen Lösungsansätze. Alte Vorurteile und die jahrzehntelang geübte Praxis, Cannabis juristisch auf gleicher Höhe mit Heroin und Kokain einzuordnen haben ihre Spuren hinterlassen. Nur langsam dringen die Informationen aus Ländern mit med Freigabe oder auch Freigabe für Erwachsene in die Köpfe der Leute. Wir haben Fachleute im eigenen Land, die erfahrenen Betroffenen, hört auf sie und lasst euch informieren. Prohibitionisten gehen die Argumente aus, mehr und mehr Menschen erkennen eine kontrollierte Freigabe als den einzig vernünftigen Weg, die aus der Kriminalisierung entstandenen Probleme zu lösen und den Betroffenen zu helfen. Für eine gesicherte Versorgung mit einem wirksamen Medikament.

Für einen zivilisierten Umgang mit Cannabis.

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